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Redlichkeit in der Wissenschaft

Warum Redlichkeit in der Wissenschaft?

Wissenschaftliche Redlichkeit bzw. akademische Integrität bedeutet kurz gefasst, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu beachten und wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden. Das gilt für alle, die in Forschung und Lehre tätig sind. Besonders wichtig ist es, die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit den Studierenden vom ersten Semester an in der Lehre zu vermitteln, um diese Fertigkeiten und Regeln von Anfang an zur selbstverständlichen Grundlage wissenschaftlichen Arbeitens zu machen. Hier kommt Ihnen als Lehrende eine zentrale Aufgabe zu.

Wo gibt es weitergehende Informationsangebote?

Neben der Vermittlung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in den Einführungs- und Lehrveranstaltungen der einzelnen Fächer bieten auch verschiedene zentrale Stellen der Universität weitergehende Informations- und Kursangebote an:

  • Die Universitätsbibliothek (UB) leistet einen wichtigen Beitrag bei der Vermittlung der Kriterien guter wissenschaftlicher Praxis. Im Rahmen ihrer Strategie zur Förderung fachwissenschaftlicher Informationskompetenz (Information Literacy) und Plagiatsprävention bietet sie Lehrenden an, Veranstaltungen zur Literatur- und Informationsrecherche im Rahmen einzelner Kurse oder Tutorate durch die Fachreferentinnen und Fachreferenten zu übernehmen. Im Rahmen ihres Blended-Learning-Konzepts stellt die UB das Tutorial FreiLern@UB zum Erwerb fachübergreifender Informationskompetenz bereit. Darüber hinaus bietet die UB für Lehrende und Studierende Informationen zum Wissenschaftlichen Schreiben.
  • Die Freiburg Research Services (FRS) bieten im Rahmen des Qualifizierungsprogramm für Promovierende und Postdocs der Freiburg Research Services regelmäßig Workshops zur Guten Wissenschaftlichen Praxis in englischer und deutscher Sprache an.
  • Das Zentrum für Schlüsselqualifikationen (ZfS) bietet regelmäßig Veranstaltungen zum wissenschaftlichen Schreiben, wissenschaftlichen Arbeiten sowie zu ethischen Fragestellungen in Alltag und Beruf an. Die Techniken wissenschaftlichen sowie ethisch basierten Arbeitens sind grundlegend für eine gute wissenschaftliche Praxis. Das Veranstaltungsangebot des ZfS finden Sie auf deren Homepage.

Was tun bei wissenschaftlichem Fehlverhalten bei Studierenden?

Wissenschaftliches Fehlverhalten kann – von Plagiaten bis zu Datenfälschungen – unterschiedliche Formen annehmen. Derartige Fehlverhaltensformen kommen auch bei studentischen Studien- oder Prüfungsleistungen vor (z.B. in Hausarbeiten, Klausuren oder Abschlussarbeiten wie Bachelor- und Masterarbeiten). Hier sind die Regeln der jeweiligen Prüfungsordnung zu beachten. In den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie im Staatsexamensstudiengang Lehramt an Gymnasien sind die jeweiligen Prüfungsausschüsse zuständig für die Entscheidung, ob z.B. ein Täuschungsversuch vorliegt. In den übrigen Staatsexamensstudiengängen sind in der Regel die Studiendekaninnen oder Studiendekane zuständig. Bevor die jeweils Zuständigen eine Entscheidung treffen, ist der oder dem Studierenden im Regelfall zuvor Gelegenheit zu geben, sich gemäß § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Rechtliche Beratung durch das Dezernat Recht kann von den Fakultäten in Anspruch genommen werden.

Konsequenzen eines Täuschungsversuchs können insbesondere sein:

  1. Note 5,0 bzw. Nicht-Bestehen. Versucht eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Prüfung oder einer Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf eine oder einen Prüfer Prüferin zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, ist die betreffende Prüfungsleistung oder Studienleistung nach den Regeln vieler Prüfungsordnungen mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise als „nicht bestanden“ zu bewerten. Das gilt etwa für die Rahmenprüfungsordnungen für die Studiengänge B.A. (§ 28 Abs. 1), B.Sc. (§ 23 Abs. 4), M.A. (§ 26 Abs. 4), M.Sc. (§ 28 Abs. 4), M.Ed. (§ 29 Abs. 1) sowie für den Staatsexamensstudiengang Lehramt an Gymnasien (§ 9 Abs. 1) und den polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang (§ 29 Abs. 1) der Albert-Ludwigs-Universität (Stand 1.10.2018). In jedem Fall ist die einschlägige Prüfungsordnung zu prüfen.
  2. Herabsetzen der Note der Prüfungsleistung oder Absehen von der Verhängung einer Sanktion in minder schweren Fällen. Diese Möglichkeit ergibt sich insbesondere aus den Rahmenprüfungsordnungen in den Studiengängen B.A. (§ 28 Abs. 4 S. 2), B.Sc. (§ 23 Abs. 7 S. 2), M.A. (§ 26 Abs. 7 S. 2), M.Sc. (§ 28 Abs. 7 S. 2) sowie für den Staatsexamensstudiengang Lehramt an Gymnasien (§ 9 Abs. 4 S. 2) und den polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang (§ 29 Abs. 4 S. 2) der Albert-Ludwigs-Universität (Stand 1.10.2018). In jedem Fall ist die einschlägige Prüfungsordnung zu prüfen.
  3. Ausschluss von weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen von Täuschungen kann der zuständige Prüfungsausschuss nach den Regeln vieler Prüfungsordnungen die betreffende Person von der Erbringung einzelner oder aller weiterer Studien- und Prüfungsleistungen ausschließen. Das gilt etwa für die allgemeinen Rahmenprüfungsordnungen für die Studiengänge B.A. (§ 28 Abs. 4 S. 1), B.Sc. (§ 23 Abs. 7 S. 1), M.A. (§ 26 Abs. 7 S. 1), M.Sc. (§ 28 Abs. 7 S. 1), M.Ed. (§ 29 Abs. 4 S. 1) sowie für den Staatsexamensstudiengang Lehramt an Gymnasien (§ 9 Abs. 4 S. 1) und den polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang (§ 29 Abs. 4 S. 1) der Albert-Ludwigs-Universität (Stand 1.10.2018). In jedem Fall ist die einschlägige Prüfungsordnung zu prüfen.
  4. Exmatrikulation. Nach § 62 Abs. 3 Ziffer 4 des baden-württembergischen Landeshochschulgesetztes (LHG) können Studierende von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit gemäß § 3 Abs. 5 S. 1-3 LHG verstoßen. Eine Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse oder der Studiendekaninnen und Studiendekane ist diesbezüglich nicht gegeben. Die Prüfung, ob eine Exmatrikulation in Betracht kommt, erfolgt durch das Studierendensekretariat in Absprache mit dem Dezernat Recht.

Unabhängig von diesen Sanktionsmöglichkeiten ist es sinnvoll, das Gespräch zu suchen und betroffene Studierende auf Fehler hinzuweisen, damit sie künftig vermieden werden können.

Prof. Dr. Stefan Rensing
Dr. Uwe Tonndorf

Geschäftsführer „Untersuchungskommission zur Sicherung der Redlichkeit in der Wissenschaft“